Verwaltungsgerichtshof
15.12.1989
87/09/0009
Auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren sind - wie sich aus Paragraph eins, DVG ergibt - die Bestimmungen des DVG und des AVG anzuwenden. Es gilt daher im Leistungsfeststellungsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der damit verbundene Grundsatz der (rechtlichen) Gleichwertigkeit der Beweismittel, der auch in Paragraph 87, Absatz eins, BDG zum Ausdruck kommt.