Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

87/09/0009

Rechtssatz

Eine Bindung der Leistungsfeststellungsbehörde an die im Vorgesetztenbericht angenommene Bewertung des Arbeitserfolges des beurteilten Beamten besteht nicht. Es ist ausschließlich Aufgabe der über den Leistungsfeststellungsantrag entscheidenden Behörden im Rahmen der von ihnen vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung den (von ihnen) festgestellten Sachverhalt in Beziehung zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zu setzen (Hinweis auf E 11.5.1983, 82/09/0161).