Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

87/08/0306

Rechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 9 aus 1989,, S 579;