Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
87/08/0306
Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises genügt es nicht, wenn sich der Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.
Besprechung in:
AnwBl 9 aus 1989,, S 579;