Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0276

Rechtssatz

Die Regelung des Paragraph 106, Absatz 3, BSVG dient nur dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen. Dies widerspräche dem im Bereich der Sozialversicherung bestehenden Versicherungsprinzip (Hinweis auf E 22.2.1985, 84/08/0096).