Verwaltungsgerichtshof
12.02.1988
87/08/0276
Die Regelung des Paragraph 106, Absatz 3, BSVG dient nur dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen, nicht aber dazu, die Bestimmungen über die Wartezeit und die Deckung schlechthin illusorisch zu machen. Dies widerspräche dem im Bereich der Sozialversicherung bestehenden Versicherungsprinzip (Hinweis auf E 22.2.1985, 84/08/0096).