Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1988

Geschäftszahl

87/08/0270

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/65 E 13. Oktober 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Der Inhalt des in der Säumnisbeschwerde gestellten Begehrens ergibt die Abgrenzung der Zuständigkeit des VwGH.