Die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach § 67 ASVG setzt deren bescheidmäßigen Ausspruch dem Haftpflichtigen gegenüber voraus.Die Rechtswirksamkeit einer Haftung nach Paragraph 67, ASVG setzt deren bescheidmäßigen Ausspruch dem Haftpflichtigen gegenüber voraus.