Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

87/08/0242

Rechtssatz

Wenn durch ein Versehen der "Einlaufstelle (Poststelle)" der Landesstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Hauptstelle versäumt wurde, so hätten im Wiedereinsetzungsantrag (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) Behauptungen über das übliche System der Postbehandlung und seine Überwachung sowie die Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verlässlichkeit relevanten Umständen erfolgen müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X11