Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
Wenn durch ein Versehen der "Einlaufstelle (Poststelle)" der Landesstelle eines Sozialversicherungsträgers eine Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels durch die Hauptstelle versäumt wurde, so hätten im Wiedereinsetzungsantrag (innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist) Behauptungen über das übliche System der Postbehandlung und seine Überwachung sowie die Anführung des Namens des oder der Bediensteten und von zur Prüfung ihrer Verlässlichkeit relevanten Umständen erfolgen müssen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X11