Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

87/08/0242

Rechtssatz

Auch das Wiedereinsetzungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers ist nach den von der Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Demgemäss ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckt wurde. Späteres, außerhalb dieses Rahmens liegendes Vorbringen darf die Behörde wegen Beeinträchtigung der Rechte anderer Parteien des vorliegenden Mehrparteienverfahrens nicht berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X10