Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
Auch das Wiedereinsetzungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers ist nach den von der Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG 1950 entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Demgemäss ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist abgesteckt wurde. Späteres, außerhalb dieses Rahmens liegendes Vorbringen darf die Behörde wegen Beeinträchtigung der Rechte anderer Parteien des vorliegenden Mehrparteienverfahrens nicht berücksichtigen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X10