Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1988

Geschäftszahl

87/08/0242

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0062 E 21. Oktober 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X08