Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
GRS wie 86/04/0062 E 21. Oktober 1986 RS 2
Zufolge der Fristgebundenheit des Wiedereinsetzungsantrages sind die Wiedereinsetzungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag und nicht erst im Berufungsverfahren hierüber geltend zu machen.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X08