Verwaltungsgerichtshof
09.06.1988
87/08/0242
GRS wie 84/16/0073 B 12. April 1984 RS 1
Eine Gemeinde muß in gleicher Weise wie etwa eine Rechtsanwaltskanzlei Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen (Fehlstempelung, Einlaufstelle übernahm Post und legte sie ungeöffnet dem Bürgermeister vor, Stempelung erst nach Rückgabe an Einlaufstelle).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080242.X07