Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0240

Rechtssatz

Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.