Verwaltungsgerichtshof
25.02.1988
87/08/0240
Bei der Bestellung eines Bevollmächtigten nach Paragraph 31, Absatz 2, ASchG müssen die strengen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Ein solcher Bevollmächtigter befreit den zur Vertretung nach außen Berufenen - im Gegensatz zu einem verantwortlichen Beauftragten - jedoch nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit.