Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1989

Geschäftszahl

87/08/0174

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0380 E 12. Dezember 1984 RS 5

Stammrechtssatz

Da es sich bei der Übertretung einer Arbeitszeitvorschrift um ein Ungehorsamsdelikt handelt, trifft den Arbeitgeber (das Organ iSd Paragraph 9, VStG) gemäß Paragraph 5, VStG die Beweislast, dass ihm die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war, und es ist seine Sache, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (Hinweis E 6.12.1983, 2999/80).