Verwaltungsgerichtshof
15.12.1988
87/08/0132
GRS wie 86/08/0095 E 27. September 1988 RS 3
Beweispflichtig für das Zustandekommen ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat ist der Beschuldigte. (Hinweis auf E vom 17.3.1988, 87/08/0306)