Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

87/08/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.