Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

87/08/0112

Rechtssatz

Fehlt ein Verwaltungsmehraufwand, so besteht nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung des Meldepflichtigen nach den Paragraphen 111, 112, ASVG.