Fehlt ein Verwaltungsmehraufwand, so besteht nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung des Meldepflichtigen nach den §§ 111, 112 ASVG.Fehlt ein Verwaltungsmehraufwand, so besteht nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung des Meldepflichtigen nach den Paragraphen 111, 112, ASVG.