Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
87/08/0112
Der Beitragszuschlag ist in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach oben hin einerseits mit dem Verwaltungsmehraufwand andererseits mit dem unterschiedlich umschriebenen Doppelten der bereits - bei Fälligkeit und richtig bezahlten - Beiträge begrenzt, hat aber keine Untergrenze, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären (Hinweis auf E 10.1.1985, 83/08/0093, VwSlg 11634 A/1985).