Verwaltungsgerichtshof
17.03.1988
87/08/0112
Der Beitragszuschlag ist auch in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, keine Verwaltungsstrafe, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion gegen einen Meldeverstoß.