Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

87/08/0112

Rechtssatz

Der Beitragszuschlag ist auch in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, keine Verwaltungsstrafe, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion gegen einen Meldeverstoß.