Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1988

Geschäftszahl

87/08/0112

Rechtssatz

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 41. Nov. Bundesgesetzblatt Nr 111 aus 1986, ist auch auf Fälle anwendbar, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind. Die Novellierung hatte, wie die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (774 Blg Nr römisch sechzehn. GP, 38) erweisen, in der Ermöglichung einer solchen Anwendung ihren Hauptgrund. Weder daraus noch aus dem zweiten Novellierungsgrund, nämlich der Festsetzung einer Untergrenze für den Beitragszuschlag in Höhe der Verzugszinsen, "die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären", kann aber abgeleitet werden, dass der Beitragszuschlag zumindest nunmehr als Verwaltungsstrafe zu werten sei, für die nur die in den Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nF unterschiedlich festgelegte Höchstgrenze gelte. Dies ergibt sich aus dem unter Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des Paragraph 113, mit den Paragraphen 111, 112, ASVG erkennbaren normativen Gehalt des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages.