Verwaltungsgerichtshof
14.03.1989
87/08/0097
GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen Paragraph 81, Absatz 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)