Verwaltungsgerichtshof
12.02.1988
87/08/0090
Der Arbeitslose hat die Pflicht, sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Laufenden zu halten. Kommt er dem nicht nach (hier: Nichtüberwachung eines Lohnkontos), so liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, wenn sein Entgelt - dem Arbeitslosen zufolge Nichtüberwachung des Kontos unbekannt - in einer für das Fortbestehen des Arbeitslosengeldes maßgebenden Weise erhöht wurde.