Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1988

Geschäftszahl

87/08/0090

Rechtssatz

Der Arbeitslose hat die Pflicht, sich hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Laufenden zu halten. Kommt er dem nicht nach (hier: Nichtüberwachung eines Lohnkontos), so liegt eine Verletzung der Meldepflicht vor, wenn sein Entgelt - dem Arbeitslosen zufolge Nichtüberwachung des Kontos unbekannt - in einer für das Fortbestehen des Arbeitslosengeldes maßgebenden Weise erhöht wurde.