Verwaltungsgerichtshof
05.10.1989
87/08/0065
Im Verwaltungsverfahren wäre es die Aufgabe des Besch gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die seiner Meinung nach in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Vorschriften konkret aufzuzeigen. Mangels einer derartigen aktiven Beteiligung im Ermittlungsverfahren kann es der Behörde nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn sie von den in Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 16, AZG normierten Zeiten ausging und deren Überschreitung annahm. Der bloße und vollkommen abstrakt gehaltene Hinweis des Besch in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis, nämlich daß gemäß den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen die Einsatzzeit bis zu siebzehn Stunden täglich betragen dürfe, genügte jedenfalls nicht als Angabe der Richtung, in der die belangte Behörde ihr amtswegig durchzuführendes Ermittlungsverfahren zur Entlastung des Besch zu ergänzen hatte.