Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1989

Geschäftszahl

87/08/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0164 E 29. Juni 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Zur Strafbemessung sind alle einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen als Erschwerungsgrund heranzuziehen.