Ausführungen dazu, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfungskriterien des § 2 Abs 1 Z 3 GSVG nicht entstanden sind.Ausführungen dazu, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfungskriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG nicht entstanden sind.