Verwaltungsgerichtshof
29.06.1987
87/08/0057
Für die Versicherungspflicht eines Geschäftsführers einer kammerzugehörigen GesmbH nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG kommt es nicht darauf an, ob dieser aus der genannten Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das über oder unter der Geringfügigkeitsgrenze, wie sie im ASVG definiert wird, gelegen ist, oder ob er gar unentgeltlich tätig ist (zum letzteren Gesichtspunkt Hinweis auf VwGH E 21.4.1986, 84/08/0168 = ZfVB 1987/621).