Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1987

Geschäftszahl

87/08/0037

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen ist auf die Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987080037.X01