Eine von der Behörde in Handhabung des § 66 Abs 4 AVG 1950 ausgesprochene Behebung stellt eine Entscheidung in der Sache dar.Eine von der Behörde in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochene Behebung stellt eine Entscheidung in der Sache dar.