Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.07.1988

Geschäftszahl

87/07/0079

Rechtssatz

Eine von der Behörde in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ausgesprochene Behebung stellt eine Entscheidung in der Sache dar.