Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1989

Geschäftszahl

87/07/0051

Rechtssatz

Ungeachtet dessen, dass ein Wasserbauvorhaben ein unteilbares Ganzes darstellt, ist nach der stRsp beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes die Teilung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zum Zweck einer "generellen" Bewilligung und der nachfolgenden Bewilligung darauf aufbauender Detailprojekte zulässig, wobei jedoch die Rechtsstellung der Betroffenen keine Minderung erfahren darf. (Hinweis auf E 4.10.1988, 87/07/0141)