Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd § 60 Abs 2 WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd Paragraph 60, Absatz 2, WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.