Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1989

Geschäftszahl

87/07/0051

Rechtssatz

Die Unterlassung der Wasserrechtsbehörde, auf eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten iSd Paragraph 60, Absatz 2, WRG hinzuwirken, stellt jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar.