Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1989

Geschäftszahl

87/07/0051

Rechtssatz

Das allgemeine (öffentliche) Interesse an der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung elektrischer Energie liegt angesichts der negativen Energiebilanz Österreichs auf der Hand.