Verwaltungsgerichtshof
02.02.1988
87/07/0019
Die bloße Erwähnung eines Gutachtens im angefochtenen Bescheid, welches im Zuge der in das laufende Berufungsverfahren eingeschalteten Erhebungen dazu vorgelegt wurde, die Vorhaben gem Paragraph 100, Absatz 2, WRG zum bevorzugten Wasserbau zu erklären macht die Unterlassung einer Zustellung dieses Gutachtens an die Parteien des Bewilligungsverfahrens keinesfalls zu einer relevanten Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens; denn im angefochtenen Bescheid, mit welchem ohne eine solche Bevorzugung die beantragte wasserrechtl Bewilligung erteilt worden ist, wurde dieses Gutachten, welches die belangte Behörde lediglich in ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, als Beweismittel nicht verwertet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
87/07/0020 E 2. Februar 1988
87/07/0021 E 2. Februar 1988
87/07/0022 E 2. Februar 1988
87/07/0023 E 2. Februar 1988
87/07/0024 E 2. Februar 1988
87/07/0031 E 2. Februar 1988
87/07/0026 E 2. Februar 1988
87/07/0027 E 2. Februar 1988
87/07/0028 E 2. Februar 1988
87/07/0029 E 2. Februar 1988
87/07/0025 E 2. Februar 1988