Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.02.1988

Geschäftszahl

87/07/0019

Rechtssatz

Die bloße Erwähnung eines Gutachtens im angefochtenen Bescheid, welches im Zuge der in das laufende Berufungsverfahren eingeschalteten Erhebungen dazu vorgelegt wurde, die Vorhaben gem Paragraph 100, Absatz 2, WRG zum bevorzugten Wasserbau zu erklären macht die Unterlassung einer Zustellung dieses Gutachtens an die Parteien des Bewilligungsverfahrens keinesfalls zu einer relevanten Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens; denn im angefochtenen Bescheid, mit welchem ohne eine solche Bevorzugung die beantragte wasserrechtl Bewilligung erteilt worden ist, wurde dieses Gutachten, welches die belangte Behörde lediglich in ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, als Beweismittel nicht verwertet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

87/07/0020 E 2. Februar 1988

87/07/0021 E 2. Februar 1988

87/07/0022 E 2. Februar 1988

87/07/0023 E 2. Februar 1988

87/07/0024 E 2. Februar 1988

87/07/0031 E 2. Februar 1988

87/07/0026 E 2. Februar 1988

87/07/0027 E 2. Februar 1988

87/07/0028 E 2. Februar 1988

87/07/0029 E 2. Februar 1988

87/07/0025 E 2. Februar 1988