Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Geschäftszahl

87/07/0015

Rechtssatz

Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlichtlich bewilligten und überprüften Anlagen im Zusammenhang stehen (Hinweis E 16.12.1982, 82/07/0171, 0172).