Verwaltungsgerichtshof
12.03.1991
87/07/0015
Vorkehrungen im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins, WRG dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlichtlich bewilligten und überprüften Anlagen im Zusammenhang stehen (Hinweis E 16.12.1982, 82/07/0171, 0172).