Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Geschäftszahl

87/07/0015

Rechtssatz

Die Behörde hat ihrer nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG hinsichtlich der Vorkehrungen zu treffenden Entscheidung jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes (durch Verzicht) bestand (Hinweis E 20.3.1986, 85/07/0009).