Verwaltungsgerichtshof
10.12.1987
87/06/0077
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/06/0026
Ändert sich im Erdgeschoss sowie in den beiden Obergeschossen am Äußeren des Altbestandes überhaupt nichts, wird lediglich ein Dachgeschoss zusätzlich aufgesetzt und erhält das Dach unter gleichzeitiger Anhebung eine andere Form, so ist die Bauführung als Umbau iSd Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit einem Zubau (Aufbau) iSd Paragraph 3, Absatz 6, TBO zu bezeichnen und nicht als Neubau.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060077.X08