Verwaltungsgerichtshof
10.12.1987
87/06/0077
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 87/06/0026
Da der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Vollständigkeit der Planunterlagen besitzt können geringfügige Mängel in den Bauplänen keine Beeinträchtigung der Nachbarn bedeuten.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987060077.X03