Verwaltungsgerichtshof
23.11.1989
87/06/0076
GRS wie 86/06/0076 E 15. Mai 1986 VwSlg 12143 A/1986 RS 4
Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E 15.10.1981, 2745/79, E 16.9.1982, 82/06/0062).