Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

87/06/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0076 E 15. Mai 1986 VwSlg 12143 A/1986 RS 4

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch auch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt besonderen Schutz genießt wie etwa Krankenhäuser, Kirchen, Kindergärten; Wohnhäuser, Gasthöfe zählen dazu ebenso wenig wie Metzgereien, Lebensmittelgeschäfte udgl (Hinweis E 15.10.1981, 2745/79, E 16.9.1982, 82/06/0062).