Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

87/05/0173

Rechtssatz

Aus dem allfälligen Vorhandensein von Objekten, die das Ortsbild stören, kann nicht abgeleitet werden, daß ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist (Hinweis E 14.11.1979, 1843/79, VwSlg 9966 A/1979).