Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
87/05/0173
Aus dem allfälligen Vorhandensein von Objekten, die das Ortsbild stören, kann nicht abgeleitet werden, daß ein weiterer Eingriff nicht mehr als störend angesehen werden kann, soweit noch ein schutzwürdiges Ortsbild vorhanden ist (Hinweis E 14.11.1979, 1843/79, VwSlg 9966 A/1979).