Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1991

Geschäftszahl

87/05/0173

Rechtssatz

Ob eine bauliche Anlage das Ortsbild und Landschaftsbild stört, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, wobei der Befund alle jene Grundlagen nennen muß, die für das Gutachten erforderlich sind (Hinweis E 27.10.1953, 2241/51, VwSlg 3159 A/1953).