Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Geschäftszahl

87/05/0087

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/05/0088

87/05/0089

87/05/0110

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues von der eigenen Liegenschaft gesichert sein. Der Nachbar kann daher keinen Rechtsanspruch darauf erheben, dass durch eine Bauführung auf dem angrenzenden Bauplatz gegebene Licht- und Luftverhältnisse nicht verschlechtert werden (Hinweis auf E vom 17.12.1951, 2618/50, VwSlg 2382 A/1950).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050087.X10