Verwaltungsgerichtshof
21.06.1988
87/05/0087
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
87/05/0088
87/05/0089
87/05/0110
Die Nachbarn können zwar eine Überschreitung der ihnen zugekehrten Baufluchtlinien und der Gebäudehöhe der ihnen zugekehrten Fronten geltend machen, nicht aber ganz allgemein die Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. von Gebäudefronten auf anderen, von ihnen abseits gelegenen Stellen des Bauplatzes des Bauwerbers (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 85/05/0104).
ECLI:AT:VWGH:1988:1987050087.X08