Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1988

Geschäftszahl

87/05/0087

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

87/05/0088

87/05/0089

87/05/0110

Rechtssatz

Die Nachbarn können zwar eine Überschreitung der ihnen zugekehrten Baufluchtlinien und der Gebäudehöhe der ihnen zugekehrten Fronten geltend machen, nicht aber ganz allgemein die Überschreitung von Baufluchtlinien bzw. von Gebäudefronten auf anderen, von ihnen abseits gelegenen Stellen des Bauplatzes des Bauwerbers (Hinweis auf E vom 12.11.1985, 85/05/0104).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050087.X08