Verwaltungsgerichtshof
18.10.1988
87/05/0060
GRS wie 2557/49 B 13. Juli 1950 RS 1
Zum Unterschied von den Bestimmungen des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den VwGH nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.