Verwaltungsgerichtshof
24.03.1987
87/05/0047
Im Baurecht kann nur derjenige als Eigentümer angesehen werden, dem zivilrechtliches Eigentum zusteht. (Hinweis auf E vom 13.6.1985, 82/06/0065) Zur Übertragung des Eigentums an verbücherten Sachen bedarf es aber gemäß Paragraph 431, ABGB der Einverleibung im Grundbuch.