Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

87/05/0047

Rechtssatz

Der Inhaber einer Baubewilligung für die Errichtung eines Gebäudes (hier: Wohnhaus mit Garage) auf fremdem Grund hat keine Parteistellung in einem späteren Verfahren betreffend die Baubewilligung für einen Umbau dieses Gebäudes (hier: Garage) durch den Eigentümer des Grundstückes auf dem dieses Gebäude errichtet wurde. Es kann in diesem Zusammenhang auch dahingestellt bleiben und hat damit auch nicht Gegenstand einer Vorfragenbeurteilung zu sein, ob der Inhaber der erstgenannten Baubewilligung im Hinblick auf eine allfällige diesbezügliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer als (außerbücherlicher) Eigentümer des auf fremdem Grund errichteten Gebäudes anzusehen ist. Inwieweit dem vom Grundeigentümer beabsichtigten Umbau allenfalls zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen, ist für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Baubewilligung rechtlich ohne Belang und daher von den Baubehörden nicht zu prüfen.