Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

87/05/0046

Rechtssatz

Für die Erlassung eines, in einer Berufung begehrten Feststellungsbescheides, wonach die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Verfügung (hier Baueinstellung) rechtswidrig gewesen sei, ist die Berufungsbehörde nur dann zuständig, wenn dieses Thema für sie "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist. Eine derartige Zuständigkeit setzt einen diesbezüglichen Feststellungsbescheid der Behörde erster Instanz voraus. Davon kann nicht die Rede sein, wenn sich die Berufung gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet.