Verwaltungsgerichtshof
24.03.1987
87/05/0046
Ein Bescheid, mit welchem einerseits zu Recht eine Berufung zurückgewiesen wurde und anderseits rechtswidrig Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist im Hinblick auf die Teilbarkeit des Spruches von der Vorstellungsbehörde nur hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben. Die Vorstellung ist im übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als unbegründet abzuweisen.