Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

87/05/0046

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem einerseits zu Recht eine Berufung zurückgewiesen wurde und anderseits rechtswidrig Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist im Hinblick auf die Teilbarkeit des Spruches von der Vorstellungsbehörde nur hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben. Die Vorstellung ist im übrigen, also hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung als unbegründet abzuweisen.