Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1987

Geschäftszahl

87/05/0046

Rechtssatz

Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Prüfung eines eine Berufung als unzulässig zurückweisenden Bescheides des Gemeindevorstandes (hier: Bundesland Kärnten) auf die Frage zu beschränken, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte und darüber hinaus, ob dem Berufungswerber Verfahrenskosten vorgeschrieben werden durften.