Verwaltungsgerichtshof
14.04.1987
87/05/0031
Wer ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen aus einem benachbarten Bauvorhaben nicht hat, wird durch ein unvollständiges Gutachten zu diesen Immissionen in seinen Rechten nicht verletzt. In der Unterlassung des Parteiengehörs zu einem solchen Gutachten kann kein eklatanter Verfahrensmangel erblickt werden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X05