Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

87/05/0031

Rechtssatz

Die Krnt BauO und die Krnt BauV kennen ganz allgemein kein Recht des Nachbarn auf Schutz vor Immissionen. Nach dem Krnt GemPlG ist ein Schutz vor unzumutbaren Umweltbelastungen in einzelnen Widmungskategorien ausdrücklich geregelt. Mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner GemeindeplanungsG ist ein Immissionsschutz für Nachbarn nicht verbunden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X04