Verwaltungsgerichtshof
14.04.1987
87/05/0031
Die Krnt BauO und die Krnt BauV kennen ganz allgemein kein Recht des Nachbarn auf Schutz vor Immissionen. Nach dem Krnt GemPlG ist ein Schutz vor unzumutbaren Umweltbelastungen in einzelnen Widmungskategorien ausdrücklich geregelt. Mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Kärntner GemeindeplanungsG ist ein Immissionsschutz für Nachbarn nicht verbunden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X04