Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

87/05/0031

Rechtssatz

Für die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen im Bereich einer bestimmten Widmungskategorie ist nur die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X03