Verwaltungsgerichtshof
14.04.1987
87/05/0031
Für die Frage der Zumutbarkeit von Immissionen im Bereich einer bestimmten Widmungskategorie ist nur die Widmung des zu bebauenden Grundes entscheidend, nicht aber die Widmung der Grundstücke der Nachbarn.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X03