Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

87/05/0031

Rechtssatz

Aus der Vorgangsweise des Gesetzgebers, die Regelung der prozessualen Stellung des Nachbarn in Paragraph 18, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung vorzunehmen, ohne jene materiellen Rechte zu umschreiben, die subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn sind, kann geschlossen werden, dass nur öffentlich-rechtliche Einwendungen zur Versagung des von Nachbarn bekämpften Bauvorhaben führen. Solche Einwendungen müssen sich auf solche Vorschriften der Bauordnung stützen, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dienen. (Hinweis auf E vom15.2.1977, 1208/76)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X02