Verwaltungsgerichtshof
14.04.1987
87/05/0031
Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung erwächst dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Bauvorhaben den darin genannten öffentlichen Interessen entspricht, handelt es sich doch hiebei, wie auch die beispielhafte Aufzählung erkennen lässt, um eine Vorschrift, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient.
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X01