Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1987

Geschäftszahl

87/05/0031

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung erwächst dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass ein Bauvorhaben den darin genannten öffentlichen Interessen entspricht, handelt es sich doch hiebei, wie auch die beispielhafte Aufzählung erkennen lässt, um eine Vorschrift, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050031.X01